⁉️Privilegierung von Batteriespeichern im Außenbereich? Heute: Die „Dienlichkeit“
🔋 Batteriespeicher können o̲h̲n̲e̲ ̲B̲e̲b̲a̲u̲u̲n̲g̲s̲p̲l̲a̲n̲ ̲i̲m̲ ̲A̲u̲ß̲e̲n̲b̲e̲r̲e̲i̲c̲h̲ errichtet werden, wenn sie im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB „dienen“ - ein Begriff, der oft missverstanden wird. 📶 Die Energiewende stellt hohe Anforderungen an unsere Energieinfrastruktur. Viele Baubehörden fordern daher, dass Batteriespeicher ↯𝗻𝗲𝘁𝘇𝗱𝗶𝗲𝗻𝗹𝗶𝗰𝗵↯ sein müssen, um privilegiert genehmigt zu werden. Die dann meist durch die Baubehörde eingeforderte „Bescheinigung“ des Netzbetreibers wird jedoch kaum jemals ausgestellt, ist die Netzdienlichkeit doch kein statischer Zustand: Sie ändert sich laufend und stellt daher keine verlässliche Grundlage für die planungsrechtliche Privilegierung dar. Wenngleich Batteriespeicher u.a. in der Lage sind, Spitzenlasten zu glätten („Peak Shaving“) und insofern netzdienlich sein können, kommt es planungsrechtlich darauf nicht an. 🏗️ Die Privilegierung im Außenbereich fordert das Dienen allein aus bodenrechtlichen Gründen (wir sind im 𝗕𝗮𝘂𝗚𝗕 = 𝗕𝗼𝗱𝗲𝗻𝗿𝗲𝗰𝗵𝘁!). Es kommt darauf an, dass der Außenbereich nicht „unnötig“ in Anspruch genommen wird. Energiewirtschaftliche Aspekte wie eine Netz- oder Systemdienlichkeit können für diese Dienlichkeit nicht die entscheidende Rolle spielen. Der Fokus ist stattdessen auf die „dienliche Bodennutzung“ zu lenken. Die Batteriespeicheranlage hilft insofern aber dabei, gerade das zu machen, wofür diese Fläche - also der Außenbereich - gedacht ist: Zur öffentlichen Versorgung mit Elektrizität. 📢 Zu diesem Thema werde ich am 5. November 2024 auf den Windenergietagen der Spreewind GmbH in Linstow - im Forum 17: „Großspeicherkraftwerke“ - referieren. Vielleicht sehen wir uns dort!