❌😣Keine mitgezogene Privilegierung für Stand-Alone-Batteriespeicher
ℹ Die mitgezogene Privilegierung ermöglicht, dass ein nicht privilegiertes Vorhaben ausnahmsweise im Außenbereich zulässig ist, wenn es in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit einem privilegierten Vorhaben steht - z.B. mit einer PV- oder Windenergieanlage. 📖 Das privilegierte Vorhaben zieht das nicht privilegierte Vorhaben sozusagen hinter sich her. Man könnte auch sagen, das privilegierte Vorhaben nimmt das nicht privilegierte Vorhaben "Huckepack". Ähnlich wie eine 𝗡𝗲𝗯𝗲𝗻𝗮𝗻𝗹𝗮𝗴𝗲 muss sich der mitgezogene Teil dem privilegierten Hauptvorhaben unterordnen und diesem dienen. Daher können immer nur "𝗯𝗼𝗱𝗲𝗻𝗿𝗲𝗰𝗵𝘁𝗹𝗶𝗰𝗵𝗲 𝗡𝗲𝗯𝗲𝗻𝘀𝗮𝗰𝗵𝗲𝗻" mitgezogen werden - denn wer kann schon jemanden Huckepack nehmen, der doppelt so schwer ist wie man selbst. 🛑 Ein Stand-Alone-Batteriespeicher kann aus diesem Grund niemals eine mitgezogene Privilegierung darstellen. 𝗦𝘁𝗮𝗻𝗱-𝗔𝗹𝗼𝗻𝗲-𝗦𝗽𝗲𝗶𝗰𝗵𝗲𝗿 𝘀𝗶𝗻𝗱 𝗸𝗲𝗶𝗻𝗲 "𝗡𝗲𝗯𝗲𝗻𝘀𝗮𝗰𝗵𝗲𝗻". In Betracht kommt dies nur für kleinere, die Hauptanlage unterstützende Batteriespeicher. 💡 Soll durch den Batteriespeicher die von der PV- oder Windenergieanlage zur Verfügung gestellte Energie für eine effektivere Stromerzeugung bzw. -einspeisung genutzt werden, kann von einer untergeordneten und dienenden Funktion ausgegangen werden. Hat der Batteriespeicher keine nennenswerte Auswirkung auf die Qualität der Stromerzeugung bzw. -einspeisung, kommt eine mitgezogene Privilegierung eher weniger in Betracht. ⚠ Es kann also nur ein Batteriespeicher mitgezogen werden, der hinsichtlich seiner Speicherkapazität so groß bzw. so klein ist, dass die Inanspruchnahme des Außenbereichs - zur "Unterstützung" des Hauptvorhabens - noch gerechtfertigt erscheint. Stand-Alone-Speicher fallen daher raus. Diese sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB als eigenes Vorhaben privilegiert.