Abstandsregelungen für Windenergieanlagen im Gepäck des Gebäudeenergiegesetz
Das Gebäudeenergiegesetz, dem der Bundesrat am 26.06.2020 zugestimmt hat, enthält auch den gesuchten Kompromiss für die umstrittene 1.000-Meter-Abstandsregel. In der Sache entspricht der Kompromiss nahezu der bestehenden Regelung. Nach § 249 Abs. 3 BauGB können die Länder bestimmen, dass die Außenbereichsprivilegierung für WEA nur Anwendung findet, wenn Mindestabstände zu baulichen Nutzungen zu Wohnzwecken eingehalten werden, mehr als 1.000 m Abstand sind indes nicht erlaubt. Damit können die Länder entscheiden, ob sie überhaupt Mindestabstände festlegen; eine verpflichtende Mindestabstandsregelung auf Bundesebene gibt es nicht. Der Schutz der Anwohner erfordert keine pauschale Abstandsregelungen, die Schutzabstände werden über das Fachrecht geregelt. Es gibt bisher keine Belege dafür, dass die Akzeptanz mit wachsendem Abstand zum Windrad steigt. Für die Erhöhung der Akzeptanz sind Beteiligungsmodelle wichtiger. Hier ist Mecklenburg-Vorpommern als Pionier vorangegangen und auch Brandenburg hat eine entsprechende Regelung getroffen.