Achtung: Änderung am StromStG rückwirkend zum 01.07.2019 in Kraft getreten. Erlaubnis für Befreiung notwendig!
Mit Bekanntmachung des Bundesministeriums der Finanzen vom 01. Juli 2019, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 24 am 4. Juli 2019, ist das Gesetzes zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungensowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften in weiten Teilen mit Rückwirkung zum 01. Juli 2019 in Kraft getreten. Neben weiteren Änderungen ist ab sofort eine Erlaubnis für den Bezug von steuerbefreiten Strom nach § 9 Abs. Nr. 1 bis 3 StromStG notwendig. Außerdem ist Strom, der in Anlagen aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird, nur noch von der Stromsteuer befreit, wenn er in Anlagen erzeugt wird, die mehr als zwei Megawatt elektrische Nennleistung haben.