Ausweitung der Mitteilungspflichten zum Transparenzregister
Seit dem 1. August 2021 müssen alle transparenzpflichtigen Gesellschaften und Vereinigungen ihren wirtschaftlich Berechtigten ermitteln und dem Transparenzregister zur Eintragung mitteilen – auch solche, bei denen diese Information bereits in anderen elektronisch einsehbaren Registern abrufbar ist. Insbesondere GmbHs und in bestimmten Fällen auch KGs profitierten bislang von der Mitteilungsfiktion: Sie waren von der Mitteilungspflicht zum Transparenzregister befreit, wenn sich die wirtschaftlich Berechtigten bereits aus dem Handelsregister ergaben. Diese Mitteilungsfiktion wurde nunmehr aufgehoben. Auch börsennotierte Gesellschaften und deren Tochtergesellschaften sind nunmehr meldepflichtig. Für bereits bestehende Gesellschaften und Vereinigungen, die nun erstmalig meldepflichtig sind, gelten Übergangsfristen. Für GmbHs etwa läuft diese bis zum 30. Juni 2023.