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BAG entscheidet zum Nachteilsausgleich nach Air Berlin Insolvenz

In vier Streitfällen entschied heute das BAG über die Frage, ob die Mitglieder des Kabinenpersonals, die infolge der Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit der insolventen Fluggesellschaft Air Berlin entlassen wurden, einen Anspruch auf Nachteilsausgleich haben. Das BAG verneinte dies mit der Begründung, dass § 83 Abs. 3 Tarifvertrag Personalvertretung Kabine (TVPV) die Verletzung des personalvertretungsrechtlichen Verhandlungsanspruchs sanktioniere, der sich ausschließlich auf kabinenpersonalbezogene Maßnahmen beziehe, was aus einem gesetzeskonformen Verständnis des tariflich geregelten Beteiligungsrechts der Personalvertretung Kabine folge. Der TVPV gelte nach seinem persönlichen Geltungsbereich nur für das Kabinenpersonal. Wenn die Personalvertretung, die für diese Gruppe errichtet wurde, einen Sachverhalt gestalten könnte, der auch das Cockpitpersonal beträfe, widerspräche dies nach der Rechtsauffassung des Ersten Senats der in § 4 Abs. 1 TVG angeordneten geltungsbereichsbezogenen Wirkung von Rechtsnormen eines Tarifvertrags über betriebsverfassungsrechtliche Fragen. (BAG, Urteile vom 21.01.2020, 1 AZR 149/19 und 1 AZR 295/19 u. a.)