BFH entscheidet über Stromsteuerbefreiung nach § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG
Mit Beschluss vom 2.09.2021 hat der BFH entschieden, dass die Steuerentlastung nach § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG neben der Herstellung einer begünstigten Ware auch den Einsatz des Stroms zum Trocknen, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern voraussetzt. Der Verbrauch von Strom zum Antrieb von Ventilatoren (sogenannter Kraftstrom) ist nicht nach § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG begünstigt. Der BFH führt aus, dass nach der Rechtsprechung des EuGH die EnergieStRL, dahin auszulegen ist, dass es sich bei dem elektrischen Strom, der für den Antrieb von Winderzeugern verwendet wird, mit denen Luft komprimiert wird, die danach in einem Hochofenprozess zur Roheisenherstellung durch chemische Reduktion von Eisenerz genutzt wird, nicht um "elektrischen Strom, der hauptsächlich für Zwecke der chemischen Reduktion... verwendet wird". (BFH, Beschl. vom 2.09.2021 - Az.: VII R 19/19)