BFH entscheidet zur Auslegung des Anlagenbegriffs i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG
Der BFH hat mit Urteil vom 15.09.2020 entschieden, dass bei der funktionsbezogenen Auslegung des in § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG enthaltenen Anlagenbegriffs auf die Gesamtheit der technischen Einrichtungen und auf den Funktionszusammenhang abzustellen sei. Im Streitfall handelte es sich um unterschiedliche Anlagentypen innerhalb einer Halle, die zur Erzeugung unterschiedliche Energieerzeugnisse (Rohbiogas und Erdgas) einsetzten, zu unterschiedlichen Zeiten in Betrieb genommen wurden und technisch aufeinander abgestimmt waren. Der BFH stellt fest, dass der Betrieb verschiedener Motorgeneratoren mit unterschiedlichen Energieerzeugnissen der Annahme einer einzigen Anlage nicht entgegen stehe, das Finanzgericht Hamburg zu Unrecht entschieden habe, dass die Klägerin keine Anlage mit einer elektrischen Nennleistung von über zwei MW betreibe, sondern die von der Klägerin betriebenen vier Motoren vielmehr als eine einzige Anlage anzusehen seien, weshalb für den streitbefangenen Zeitraum eine #Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG nicht in Betracht komme. (BFH, Urt. v. 15.09.2020 - Az.: VII R 30/19)