BGH: Härtefallausgleich im EEG auch bei Mischeinsatz
Der BGH hat mit einer begrüßenswerten Entscheidung vom 7.11.2023 festgelegt, dass auch solche Anlagen dem Härtefallausgleich nach § 12 EEG 2009/2012 unterfallen, die nicht ausschließlich erneuerbare Energien zur Stromproduktion einsetzen. im konkreten Sachverhalt hat der BGH daher einer Abfallverwertungsanlage, die auch andere Abfälle einsetzt, den Anspruch im Umfang des Einsatzes von Bioabfällen gegen den Netzbetreiber zugesprochen. Ferner hielt der BGH fest, dass jede Abregelung eine marktbezogene Maßnahme darstellt und dem Netzbetreiber kein Wahlrecht zustehe, wenn sie dem Grunde nach eine marktbezogene Maßnahme im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 EnWG darstellen könnte. (BGH, Urt. v. 7.11.2023 - Az.: EnZR 27/20)