BGH konkretisiert Anwendungsbereich der Härtefallregelung beim Netzausbau
Mit Entscheidung v. 26,01.2021 hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung zur Anwendbarkeit der Härtefallregelung im EEG fortgeführt. Gleichzeitig nahm das Gericht die Entscheidung zum Anlass die Rücksichtnahmepflichten der Netzbetreiberin bei der Durchführung von Netzausbaumaßnahmen zu konturieren. Bei Unterbrechung der Einspeisung aus einer Erneuerbaren Energien Anlage aufgrund von Netzausbaumaßnahmen mit der Notwendigkeit einen Netzabschnitt spannungsfrei zu schalten, liegt keine Maßnahme des Einspeisemanagements vor. Eine dementsprechende Abnahmepflicht für den Strom besteht nicht. Jedoch ist die Netzbetreiberin gehalten bei entsprechenden Maßnahmen die Belange des Anlagenbetreibers bei der Organisation der Baumaßnehmen zu berücksichtigen, wobei der Netzbetreiber einerseits ein großer unternehmerischer Spielraum zusteht und andererseits keine Verpflichtung zur kostenerhöhenden Maßnahmen für Überbrückungsmaßnahmen oder einen provisorischen Netzzugang besteht. (BGH, Urt. v. 26.01.2021 - Az.: XIII ZR 17/19)