BGH konkretisisert den Umfang des Übertragungsanspruches des Neukonzessionärs
Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 07.04.2020 den Umfang des Übertragungsanspruches des Neukonzessionärs gegenüber dem bisherigen Betreiber des Netzes der allgemeinen Versorgung nach § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG konkretisiert. Danach gehören auch Leitungsanlagen der Hochspannungs-und Hochdruckebene im Gemeindegebiet zur örtlichen Verteilnetz, wenn die Anlage nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der neue Konzessionsnehmer seine Versorgungsaufgaben nicht mehr wie der frühere Netzbetreiber erfüllen könnte, und die Leitungsanlage eine mehr als nur unwesentliche Funktion bei der örtlichen Versorgung hat. Der Übereignungsanspruch ist nicht auf Anlagen beschränkt, an denen Kunden unmittelbar angeschlossen sind. (BGH, Urt. v. 7. April 2020 - Az.: EnZR 75/18)