// Energierecht

BGH zum Änderungsrecht von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmeverträgen

Am 23. April fand beim BGH im Revisionsverfahren zu dem Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 21. März 2019 die Hauptverhandlung statt. Das OLG Frankfurt hatte einen Verstoß von Fernwärmeversorgungsunternehmen gegen das UWG bejaht, weil diese ihre Kunden in einem Kundenanschreiben über eine Änderung der Preisgleitklauseln informiert hatten. Nach Ansicht des OLG Frankfurt a.M. war eine einseitige Änderung der Preisgleitklauseln auf Grundlage der AVBFernwärmeV nicht zulässig und das Kundenanschreiben daher irreführend. Der BGH hob dieses Urteil des OLG Frankfurt auf und entschied, dass ein Verstoß gegen das UWG nicht gegeben sei. Der Fernwärmeversorger habe seine Kunden nämlich nicht durch die Angabe falscher Tatsachen in die Irre geführt, sondern lediglich seine Rechtsansicht geäußert, was zulässig sei. Die eigentliche Frage, ob Fernwärmeversorgungsunternehmen berechtigt sind, ihre Preisgleitklauseln einseitig durch öffentliche Bekanntgabe zu ändern, klärte der BGH jedoch nicht. (BGH, 04.05.2020 - Az.: I ZR 85/19)