BGH zum Formerfordernis in der Ausschreibung nach dem EEG
Anfang September entschied der BGH darüber, ob ein per E-Mail eingereichter Antrag auf Ausstellung der Förderberechtigung nach § 21 Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV) auch dann wirksam ist, wenn der Antrag zwar vollständig ausgefüllt, jedoch nicht unterschrieben wurde. Diese Fragestellung wurde relevant, da das unterschriebene, postalische Formular erst nach Ablauf des 18. Monats nach Zuschlagserteilung, bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) eingegangen war. Mithin minderte die BNetzA den anzulegenden Wert um 0,3 ct/kWh. Der BGH entschied jedoch, dass das nicht unterschriebene, per E-Mail innerhalb der Frist eingegangene Formular zur Fristwahrung genügte. Denn rechtlich war weder in der FFAV noch im EEG 2017 ein Schriftformerfordernis, das eine Unterschrift erforderlich gemacht hätte, festgelegt. Auch könne ein solches Erfordernis nicht aus Zweckmäßigkeitserwägungen herleiten lassen, da dies grundsätzlich dem Rechtsstaatsprinzip widerspricht. Im konkreten Fall hätte die BNetzA Formvorgaben per Allgemeinverfügung regeln können, was sie jedoch nicht tat. Allein die Vorgabe eines Unterschriftsfeldes im Formular reichte hierfür nicht. (Beschl. v. 1.09.2020 – Az.: EnVR 104/18)