BGH Urteil vom 12. März 2025 (Az. XII ZR 76/24)
⚖️ Der BGH hat am 12. März 2025 (Az. XII ZR 76/24) ein wichtiges Urteil zur Gestaltung der Vertragslaufzeit bei Nutzungsverträgen für Windenergieanlagen gefällt: ⏳ Knüpfen die Parteien den Beginn der Vertragslaufzeit an ein ungewisses Ereignis – wie die Inbetriebnahme der letzten geplanten Windenergieanlage in einem Windpark – handelt es sich um eine aufschiebende Bedingung im Sinne des § 158 Abs. 1 BGB. Der Vertrag ist dann zwar bereits verbindlich geschlossen, die feste Vertragslaufzeit beginnt jedoch erst mit dem Bedingungseintritt. In diesem Fall ist die Laufzeit bis zum Eintritt der Bedingung unbestimmt und der Nutzungsvertrag kann grundsätzlich durch eine ordentliche Kündigung gemäß § 542 Abs. 1 BGB beendet werden. ❗ Praxisrelevanz des Urteils: Auch wenn der Vertrag vor Eintritt der Bedingung unbefristet ist, kann das ordentliche Kündigungsrecht (auch durch konkludente vertragliche Regelungen) wirksam ausgeschlossen werden. Der BGH erkennt an, dass die Realisierung von Windenergieanlagen nicht möglich wäre, wenn die Grundstückseigentümer jederzeit die Möglichkeit hätten, bis zur Entscheidung über die immissionsschutzrechtliche Genehmigung den Nutzungsvertrag vorzeitig zu beenden. Ein solcher Kündigungsausschluss ist angemessen, solange der Grundstückseigentümer sein Land während des unbestimmten Zeitraums weiterhin nahezu uneingeschränkt wirtschaftlich nutzen kann und Rücktrittsmöglichkeiten bestehen, falls das Projekt scheitern sollte. 👉 Für Projektierer bedeutet das: Rechtsklarheit und Planungssicherheit. Für Grundstückseigentümer bleibt ausreichend Schutz durch Rücktritts- bzw. außerordentliche Kündigungsrechte. Das Urteil stärkt somit die Rechtssicherheit auf beiden Seiten – für Investoren wie auch für Eigentümer.