Evaluierungsbericht der Bundesnetzagentur zu bivalenten Stromspeichern
Die BNetzA hat am 29. April 2021 ihren Evaluierungsbericht zu bivalenten Stromspeichern vorgelegt. Gemäß § 61l Absatz 1c EEG evaluiert die BNetzA für Stromspeicher, deren Strom nicht ausschließlich in ein Netz eingespeist und nicht ausschließlich vom Betreiber selbst verbraucht wird (bivalente Betriebsweise), die Absätze 1 bis 1b bis zum 31. Dezember 2020 und berichtet der Bundesregierung über die Erfahrungen mit diesen Bestimmungen. Mit der Vorlage dieses Berichts entspricht die Bundesnetzagentur dieser gesetzlichen Vorgabe. Im Ergebnis stellt die BNetzA fest, dass die Regelungen geeignet seien, bei bivalent betriebenen Stromspeichern Doppelbelastungen mit der EEG-Umlage zu vermeiden. Danach hätte die Regelung des § 61l EEG für sich genommen keinen maßgeblichen Einfluss darauf, dass die bivalente Betriebsweise von Stromspeichern bisher die Ausnahme darstelle. Dies ergebe sich nach Auffassung der BNetzA aus einem Zusammenspiel mit vielen, teilweise außerhalb des EEG liegenden Normen her. (BNetzA,Evaluierungsberichtzu bivalenten Stromspeichern gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), v. 29.04.2021)