Fälligkeitszinsen auf EEG-Umlage bei zu geringer Meldung des EVU
Der BGH hat am 18.02.2020 zur Fragestellung Position bezogen, ob bei einer Meldung von zu geringen Strommengen gegenüber der tatsächlichen Stromlieferung Zinsen auf die EEG-Umlage zu entrichten sind. Nach dem Urteil verletzt ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Meldepflicht i.S.d. § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 nach § 74 Satz 1 EEG 2014 nicht nur dann, wenn es überhaupt keine Meldungen über gelieferten Strom erstattet, sondern auch, wenn es dem Übertragungsnetzbetreiber eine geringere Menge an Strom mitteilt, als es tatsächlich an Letztverbraucher geliefert hat. Durch die Einführung von Fälligkeitszinsen wollte der Gesetzgeber entstehende Finanzierungslücken bei Übertragungsnetzbetreibern verhindern und sicherstellen, dass Elektrizitätsversorgungsunternehmen keine Vorteil aus der verspäteten Zahlung erlangen und dadurch Wettbewerbsvorteile gegenüber sich konform verhaltenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen erlangen können. (BGH, Urt. v. 18.02.2020 - Az.: XIII ZR 10/19)