Fernwärmenetz als Scheinbestandteil im Sinne des BGB
Im Streit um das Fernwärmenetz in Stuttgart hat das OLG Stuttgart am 26. März 2020 entschieden, dass die Landeshauptstadt als Grundstückseigentümerin nicht Eigentümerin des Fernwärmenetzes geworden ist, welches auf ihren Flächen verlegt worden war. Vielmehr verbleibe das Fernwärmetransportsystem als Scheinbestandteil im Eigentum der Betreiberin EnBW. Aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Nutzungsvertrag ergebe sich mangels entsprechender Endschaftsklausel auch keine Verpflichtung der EnBW zur Übereignung des Fernwärmenetzes an die Landeshauptstadt. Das Gericht gab nur dem Hilfsantrag der Stuttgarts statt, dass diese als Grundstückseigentümerin Beseitigung der Wärmeversorgungsanlagen verlangen könne, nachdem der Konzessionsvertrag ausgelaufen sei.