// Kraft-Wärme-Kopplung

FG Baden-Württemberg entscheidet über den Umfang der Energiesteuerentlastung nach § 54 EnergieStG

Finanzgericht Baden-Württemberg entscheidet über den Umfang der Energiesteuerentlastung nach § 54 EnergieStG bei Wärmeeinspeisung aus verschiedenen Anlagen in ein gemeinsames Rohrleitungsnetz - Zuordnung von Übertragungsverlusten. Mit Urteil vom 19. Mai 2020 (11 K 1272/18) hat das Gericht die Klage eines kommunalen Energieversorgungsunternehmens, ihm eine Steuerentlastung nach § 54 EnergieStG zu gewähren, abgewiesen. Im Gegensatz zum vorliegenden Streitfall erfolgte die Einspeisung von Wärme in dem Fall, der vom BFH bereits mit Urteil 8. November 2016 (VII R 6/16) entschieden wurde, ausschließlich durch Kesselanlagen der dortigen Klägerin, die zugleich Netzbetreiberin war, wodurch der Übertragungsverlust insgesamt den Kesselanlagen der dortigen Klägerin zugeordnet werden konnte. Die hier streitentscheidende Frage, ob bei mehreren Anlagen(-betreibern) eine proportionale Aufteilung der Verlustmengen erfolgen muss, hatte sich dem BFH nicht gestellt und wurde von ihm auch noch nicht entschieden. Gegen dieses Urteil wurde die vom 11. Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassene Revision eingelegt; der BFH führt dieses Verfahren unter dem Aktenzeichen VII R 27/20.