// Energierecht

FG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2022

Finanzgericht Düsseldorf entscheidet über Stromsteuerbefreiung beim Einsatz von Netzumwälzpumpen zu Kühlzwecken in einer KWK-Anlage Mit Urteil vom 29. Juni 2022, veröffentlicht am 30. Juli 2022, hat der 4. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf entschieden, dass der Stromverbrauch für die in einer KWK-Anlage eingesetzten elektrischen Netzumwälzpumpen, deren Betrieb einerseits, soweit sie zu Kühlzwecken verwendet werden, eine technisch unerlässliche Voraussetzung für die Stromerzeugung ist, darüber hinaus aber auch der Erzeugung des Wärmekreislaufs im Fernwärmenetz dient, mit einem dem durchschnittlichen Wirkungsgrad der Stromerzeugung entsprechenden Anteil an der nutzbaren Leistung der KWK-Anlage, der von dem auf die Wärmeerzeugung entfallenden Wirkungsgrad abzugrenzen ist, der Stromsteuerbefreiung unterfällt. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG ist Strom, der zur Stromerzeugung entnommen worden ist, von der Stromsteuer befreit. Zur Stromerzeugung entnommen wird nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV Strom, der unter anderem in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne verbraucht wird. In die Begünstigung einzubeziehen sind jedoch auch solche Einrichtungen, ohne die eine Stromerzeugungsanlage nach bestimmten rechtlichen Vorgaben nicht betrieben werden kann. Danach stellt der Betrieb der Netzumwälzpumpen eine technisch unerlässliche Voraussetzung für den Betrieb der KWK-Anlagen und damit für deren Stromerzeugung dar. Begünstigt ist jedoch nicht nur gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG, sondern auch nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. a RL 2003/96 nur der Strom, der zur Stromerzeugung und zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit, elektrischen Strom zu erzeugen, entnommen worden ist. Die Netzumwälzpumpen einschließlich des in ihnen verbrauchten Stroms dienten während des Betriebs der KWK-Anlagen nicht nur der Kühlung der KWK-Anlagen und damit der Stromerzeugung in den KWK-Anlagen, sondern zeitgleich auch der Abgabe der Wärme in den Wärmekreislauf des von der Klägerin betriebenen Fernwärmenetzes und der Erzeugung des Wärmekreislaufs im Fernwärmenetz. Daraus folgt, dass der Stromverbrauch zwischen den Zwecken der Stromerzeugung aufzuteilen ist. Im Zuge dessen war die Klage teilweise begründet. Der 4. Senat hat die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen. FG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2022, 4 K 701/20 VSt