Finanzgericht Baden-Württemberg entscheidet erneut zur Steuerentlastung nach dem Energiesteuergesetz
Das EnergieStG sieht in § 55 eine Steuerentlastung für Unternehmen vor, deren wirtschaftliche Tätigkeit dem produzierenden Gewerbe und nicht dem Handel zuzuordnen ist. Im Streitfall entschied das FG Baden-Württemberg mit Urteil vom 7. April 2020, dass das die Steuerentlastung beantragende Unternehmen kein solches des produzierenden Gewerbes sei. Für die Einordnung eines Unternehmens als ein solches des produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 StromStG ist in den Fällen, in denen Waren bearbeitet werden, maßgeblich, ob das Einwirken auf die Ware deren stoffliche Zusammensetzung nicht nur unerheblich verändert, so dass ein Produkt entsteht, das von den verwendeten Ausgangsstoffen verschieden ist. Werden lediglich die Abmessungen der Ware verändert, wie im Fall der Längs- und/oder Querteilung von Stahlerzeugnissen, liegt darin keine wirtschaftliche Tätigkeit, die dem Produzierenden Gewerbe zuzuordnen ist. (FG Baden-Württemberg, Urt. v. 7.04.2020 Az.: 11 K 1492/19)