Grüner Wasserstoff – Referentenentwurf des BMWi zur Verordnungen im EEG 2021
Das BMWi hat gestern den erwarteten Referentenentwurf für die Verordnung zur Umsetzung des EEG 2021 vorgelegt. § 12i EEV definiert insbesondere die Anforderungen an Grünen Wasserstoff (§ 69b EEG). Hiernach ist Grüner Wasserstoff im Sinn der gesetzlichen Befreiung von der Zahlung der EEG-Umlage nach § 69b des EEG nur Wasserstoff, der innerhalb der ersten 6 000 Vollbenutzungsstunden der Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff elektrochemisch durch den ausschließlichen Verbrauch von Strom hergestellt worden ist, der nachweislich aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien im Sinn des § 3 Nr. 21 des EEG stammt, der nachweislich zu mindestens einem Anteil von 85 Prozent aus Anlagen stammt, die ihren Standort in der Preiszone für Deutschland haben, und der nachweislich zu höchstens einem Anteil von 15 Prozent aus Anlagen stammt, die ihren Standort in einer Preiszone haben, die mit der Preiszone für Deutschland elektrisch verbunden ist, und für den keine Zahlung nach dem EEG, dieser Verordnung oder dem KWKG in der jeweils für die Anlage maßgeblichen Fassung und keine sonstige Förderung im Sinn des § 9 Nummer 6 Buchstabe b in Anspruch genommen wird. (BMWi Entwurf zu Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften v. 12.05.2021)