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OLG Düsseldorf zu fehlerhaften Angaben im Ausschreibungsverfahren im EEG

Das OLG Düsseldorf hat mit seiner Entscheidung vom 2.12.2020 zu Formfehlern im Rahmen der Ausschreibung nach dem EEG sowie der Prüftiefe der BNetzA entschieden. Danach ist ein Gebot auszuschließen, wenn für eine Freiflächensolaranlage, der vorgelegte Nachweis hinsichtlich der Standortangabe nicht mit den Angaben im Gebotsformular übereinstimmt. Ausgenommen sind lediglich offenssichtliche Schreibfehler. "Die abzugebende Eigenerklärung des Bieters ist nicht geeignet, eine derartige Inkonsistenz zwischen Gebot und Nachweis zu „heilen“ bzw. zu überwinden", so das Gericht. Aufgrund des Massencharakters des Ausschreibungsverfahrens besteht bei widersprüchlichen Angaben in den Gebotsunterlagen weder eine umfangreiche individuelle Prüfungs- und Befassungspflichte noch eine Anhörungspflicht der BNetzA vor Ausschluss des Gebotes. (OLG Düsseldorf, Urt. v. 2.12.2020 - Az.: 3 Kart 177/20)
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BGH zum Formerfordernis in der Ausschreibung nach dem EEG

Anfang September entschied der BGH darüber, ob ein per E-Mail eingereichter Antrag auf Ausstellung der Förderberechtigung nach § 21 Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV) auch dann wirksam ist, wenn der Antrag zwar vollständig ausgefüllt, jedoch nicht unterschrieben wurde. Diese Fragestellung wurde relevant, da das unterschriebene, postalische Formular erst nach Ablauf des 18. Monats nach Zuschlagserteilung, bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) eingegangen war. Mithin minderte die BNetzA den anzulegenden Wert um 0,3 ct/kWh. Der BGH entschied jedoch, dass das nicht unterschriebene, per E-Mail innerhalb der Frist eingegangene Formular zur Fristwahrung genügte. Denn rechtlich war weder in der FFAV noch im EEG 2017 ein Schriftformerfordernis, das eine Unterschrift erforderlich gemacht hätte, festgelegt. Auch könne ein solches Erfordernis nicht aus Zweckmäßigkeitserwägungen herleiten lassen, da dies grundsätzlich dem Rechtsstaatsprinzip widerspri…
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OLG Schleswig-Holstein: Irreführende Werbung im Zusammenhang mit „grünem Regionalstrom“

Das OLG Schleswig-Holstein hat in seiner Entscheidung vom 3.9.2020 konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen eine irreführende Werbung im Zusammenhang mit „grünem Regionalstrom“ vorliegt. Die Grünstromeigenschaft des gelieferten Stromes war im konkreten Fall gegeben. Es handelte sich jedoch nicht um Regionalstrom in dem Sinne, wie der Verbraucher ihn nach der Werbung des nach dem UWG auf Unterlassung in Anspruch genommenen Energieversorgungsunternehmens hätte erwarten können. Die Beklagte bediente sich zur Lieferung von Grünstrom auch an Erneuerbaren-Energien-Anlagen, die mehrere hundert Kilometer von dem interessierten Verbraucher entfernt stehen, was nach den Verständnis des Gerichts nicht mehr als regional qualifiziert werden könne. Deutschland insgesamt könne nicht als Region gewertet werden, auch wenn der Energiemarkt sich über Bundesgrenzen erstreckt. (OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 3.9.2020 - Az.: 6 U 16/19)
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OLG Brandenburg: Mittelspannungsschaltfeld im Umspannwerk ist Gegenstand des Netzanschlusses

Das Brandenburgische OLG hat mit Urteil vom 7.7.2020 festgestellt, dass ein für den Anschluss von einem Windpark notwendige Mittelspannungsschaltfeld nicht Gegenstand des Netzausbaus nach §§ 12, 17 EEG 2017 sondern dem Netzanschluss nach § 16 Abs. 1 EEG 2017 zuzuordnen sei. In der Folge hat der Einspeisewillige bzw. Anlagenbetreiber die Kosten für die Installation des MS-Schaltfeldes als auch für dessen Betriebsführung zu tragen. Hierbei griff das Gericht auf § 5 NAV zurück, da das EEG keine eigenständige Definition enthält und führt aus, dass das MS-Schaltfeld hinweggedacht werden könnte, ohne dass hierdurch der Betrieb des Netzes der allgemeinen Versorgung beeinträchtigt sei. (Brandenburgisches OLG, Urt. v. 07.07.2020 - 6 U 164/18)
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Ergebnisse der ersten Innovationsausschreibungsrunde im EEG 2017 durch BNetzA bekanntgegeben

Gebotstermin war der 1. September; die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat die Ergebnisse für die ersten Innovationsausschreibungen auf Grundlage des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2017) und der Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV) am 30. September 2020 veröffentlicht. Ausgeschrieben waren 650 MW, eingegangen war ein Gebotsvolumen von 1.095 MW. Zuschläge erhielten vor allem Solarkraftwerke und Kombinationen aus Solar- und Speicheranlagen, aber auch eine Windenergie- und Speicherkombination. Die Zuschlagswerte lagen bei Einzelanlagen zwischen 0.96 und 3 ct/kWh, bei Anlagenkombinationen etwas höher (1,94 bis 5,52 ct/kWh), wobei diese Marktprämien – anders als bei den Regelausschreibungen – mit den Markterlösen addiert werden.
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FG Niedersachsen zur umsatzsteuerlichen Einordnung der Marktprämie

Die Beantwortung der Frage, ob die Marktprämie nach § 33g Abs. 1 EEG 2012 bzw. § 34 Abs. 1 EEG 2014 als echter Zuschuss oder Entgelt von dritter Seite einzuordnen ist, ist umstritten. Die OFD Niedersachsen vertrat in der Verfügung vom 13.03.2012 die Auffassung, es handele sich bei der Marktprämie um Entgelt von dritter Seite. Die Gegenauffassung, wonach es sich bei der Marktprämie um einen nicht steuerbaren Zuschuss handele, wird insbesondere vom BMF seit dem Schreiben vom 6.11.2012 vertreten. Das FG Niedersachsen hat sich mit Beschluss vom 17.02.2020 der Bewertung des BMF angeschlossen mit der Begründung, es handele sich um einen Zuschuss zur Förderung der Stromerzeuger aus volkswirtschaftlichen Gründen, für überzeugend. Eine Förderung der Stromkäufer stehe ersichtlich nicht im Vordergrund. Die Subvention der Marktprämie komme nicht den Stromkunden zugute, sondern solle helfen, die Nachteile des Stromproduzenten bei einer Direktvermarktung a…
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