Das VG Stuttgart hat den Begriff des Netzgebietes der allgemeinen Versorgung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG konkretisiert und festgestellt, dass dasjenige Unternehmen als Grundversorger zu qualifizieren ist, welches die meisten Haushaltskunden in einem Konzessionsgebiet erfasst. Das Gericht stellt hierbei nicht auf das Gemeindegebiet insgesamt oder das gesamte galvanisch zusammenhängende Netz des Netzbetreibers ab, sonder auf das von einer Konzession umfasste Gebiet, welches von einem Netzbetreiber der allgemeinen Versorgung betrieben wird. Dies ergebe sich u.a. daraus, dass ansonsten eine Bestimmung, wer die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet versorge, nicht möglich wäre. (VG Stuttgart, Urt. v. 20.10.2020 - Az.: 18 K 1797/19)
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