// Energieversorgung

OLG München zur gesamtschuldnerischen Haftung einer Abrechnungsbilanzkreisinhaberin und einem stromkostenintensiven Unternehmen

Das OLG München hatte jüngst über eine gesamtschuldnerische Haftung der Inhaberin eines Abrechnungsbilanzkreises für die EEG-Umlagen nach dem EEG 2017 gemeinsam mit stromkostenintensiven Unternehmen gegenüber einem Übertragungsnetzbetreiber zu entscheiden und bejahte dies. Die jetzigen Sätze 5 und 6 des § 60 Abs. 1 EEG stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Intention des Gesetzgebers, den Übertragungsnetzbetreibern für die grundsätzlich aus § 60 Abs. 1 EEG resultierenden Ansprüche auf Zahlung der EEG-Umlage eine erweiterte Basis zur Durchsetzung und zugleich zur Fixierung der Anspruchshöhe zu verschaffen. § 60a EEG stelle demgegenüber eine Ausnahmeregelung zugunsten der Übertragungsnetzbetreiber dar, die einen Direktanspruch gegen bestimmte näher bezeichnete Letztverbraucher ermöglicht, aber nicht einer gesamtschuldnerischen Haftung entgegenstehe, sodass die Inhaberin eines Abrechnungsbilanzkreises gemeinsam mit dem EVU hafte. (OLG…
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GZD zur Stromsteuerbefreiung für Strom zur Stromerzeugung

Mit Schreiben vom 21. Juli 2020 informiert die Generalzolldirektion (GZD) u.a. über die Verwaltungspraxis des Zolls im Zusammenhang mit der Stromsteuerbegünstigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG. Die GZD befasst sich insbesondere mit dem Urteil des BFH vom 30. April 2019 (VII R 10/18) und führt aus, dass die Vermeidung der Doppelbesteuerung im engen Zusammenhang mit der technischen Stromerzeugung gesehen werden müsse, die Steuerbefreiung demnach nur für solchen Strom zu gewähren sei, der zur eigentlichen Stromerzeugung entnommen werde. Nicht zur Stromerzeugung dienten Anlagen, die bei isolierter Betrachtung des Anlagenbetriebs nicht erforderlich seien, um die Stromerzeugung aufrechtzuerhalten, denen also im Hinblick auf die Stromerzeugung keine betriebsnotwendige Bedeutung zukomme. Im Zuge dessen äußert sich die GZD zu Stromentnahmen zur Brennstoffherstellung und -versorgung, im Zusammenhang mit Transformatoren, mit dem Netzbetrieb sowie zu Strome…
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LG Wuppertal nimmt zum Scheibenpachtmodell in der Eigenversorgung Stellung

Das LG Wuppertal hat mit Urteil vom 23. Juni 2020 die Klage eines Übertragungsnetzbetreibers auf Zahlung der EEG-Umlage abgewiesen und damit erstmals über die Übergangsregelung der Scheibenpacht nach § 104 Abs. 4 EEG - hier insbesondere zur räumlichen Nähe und zur Betreibereigenschaft - entschieden. Die Voarussetzungen einer Scheibenpacht seien erfüllt, da das Kriterium der tatsächlichen Herrschaft und der eigenverantwortlichen Bestimmung der Arbeitsweise nicht uneingeschränkt übertragen werden könne. Zudem sei der Entscheidung des BFH vom 20.04.2004 zur räumlichen Nähe bei einer Entfernung von 4,5 Kilometern zwischen der Stromerzeugungsanlage und der Verbrauchseinrichtung nicht entgegen. Der BFH habe diese Entfernung von 4,5 Kilometern nicht als Maximalradius erklärt. § 12b Abs. 5 StromStV sei vorliegend nicht bindend. (LG Wuppertal, Urteil vom 23.06.2020 - Az.: 5 O 490/19)
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Das OLG Köln konkretisiert Anforderungen an die Mitteilung zur Preisänderung.

Nach § 41 Abs. 3 S. 1 EnWG sind Energieversorger ihren Kunden gegenüber verpflichtet, auf transparente und verständliche Weise über Vertragsänderungen und Preiserhöhungen zu unterrichten. Dem Kunden müsse ein vollständiges und wahres Bild vermittelt werde, sodass der Kunde in die Lage versetzt wird, zu prüfen, ob er sein Sonderkündigungsrecht ausüben wolle. Auch wenn nicht ausdrücklich vom Wortlaut erfasst müssen nach Ansicht des OLG Köln die einzelnen Preisbestandteile laut AGB wie z.B. die EEG-Umlage, Netzentgelte und die Stromsteuer aufgeführt und dargestellt werden, auf welcher Erhöhung welchen Bestandteils die Preisanpassung beruht. (OLG Köln, Urt. v. 26.06.2020 - Az.: 6 U 304/19)
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OLG Düsseldorf zur Anforderungen eines gesonderten Gasnetznutzungsentgelts

Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 14.05.2020 entschieden, dass auch für ein gesondertes Netzentgelt nach § 20 Abs. 2 Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) es einer Vereinbarung zwischen dem Netzbetreiber des Gasnetzes und dem Netznutzer, wie dies auch bei individuellen Netzentgelten bei der Nutzung des Stromnetzes nach § 19 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) erforderlich ist. In Einzelfällen ist der Gasnetzbetreiber nach § 20 Abs. 2 GasNEV zur Vermeidung eines Direktleitungsbaus berechtigt, ein gesondertes Netzentgelt auf Grundlage der konkret erbrachten gaswirtschaftlichen Leistung berechnen. Jedoch sieht § 20 Abs. 2 GasNEV nach Auffassung des OLG Düsseldorf nicht ein im einseitiges Ermessen zugunsten des Netzbetreibers vor, sondern es bedarf einer entsprechenden Willensübereinstimmung. (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.05.2020 - Az.: 5 Kart 7/19 (V))
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Anforderungen an die Umstellungsankündigung bei energetischer Sanierung

Mit der Entscheidung vom 20. Mai 2020 konkretisiert der BGH die Anforderung an eine Modernisierungsankündigung bei einer energetischen Sanierung nach § 555c Abs. 1 und § 555b Nr. 1 BGB. Es bedarf der Information des Mieters über diejenigen Tatsachen, die es ihm ermöglichen, in groben Zügen die voraussichtlichen Auswirkungen der Umsetzung der baulichen Maßnahme auf den Mietgebrauch abzuschätzen sowie, ggf. mit sachverständiger Hilfe, (überschlägig) vergleichend zu ermitteln, ob die geplanten baulichen Maßnahmen voraussichtlich zu einer nachhaltigen Energieeinsparung führen werden. Es muss hinreichend deutlich aus der Ankündigung hervorgehen, welche Arbeiten im Einzelnen beabsichtigt sind und inwieweit die baulichen Maßnahmen zu einer nachhaltigen Einsparung von Endenergie bezogen auf die Wohnung haben, wobei auch ein Berechnung bezogen auf den Gebäudekomplex ausreichen kann, wenn ein rechnerischer Rückschluss auf die konkrete Wohnung des Mi…
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