// Energierecht

Keine umsatzsteuerliche Lieferung von dezentral verbrauchten BHKW-Strom an den Netzbetreiber

Das FG Köln hat mit Urteil vom 16.06.2021 entschieden, dass bei in einem Blockheizkraftwerk (BHKW) erzeugtem und selbst (dezentral) verbrauchtem Strom an den Netzbetreiber keine umsatzsteuerliche Lieferung vorliegt. Das BKHW war an das eigene Stromnetz der Klägerin auf ihrem Gelände angeschlossenen (Kundenanlage). Die Kundenanlage war wiederum mit dem allgemeinen Stromversorgungsnetz des Stromnetzbetreibers verbunden. Der Beklagte ging auf der Grundlage einer Betriebsprüfung bzgl. des BHKW-Stroms unter Anwendung der Grundsätze in Abschnitt 2.5 UStAE von fiktiven Hin- und Rücklieferungen und aus und unterwarf diese der Besteuerung. Die hiergegen erhobene Klage war erfolgreich. Das FG Köln entschied, dass gerade keine Lieferung von Strom an den Netzbetreiber erfolgt durch den dezentralen Stromverbrauch. Es fehlt an einem Leistungstatbestand, da weder die Voraussetzungen im Umsatzsteuergesetz (UStG) noch in der MwStSystRL, erfüllt sind und schließlich auch kein sonstiger umsatzsteuerlich relevanter Umsatz im Zusammenhang mit dem im BHKW erzeugten Strom vorliegt. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen und ist beim BFH unter dem Az: V R 22/21 anhängig. (Finanzgericht Köln, Urt. v. 16.06.2021 - Az.: 9 K 2943/16)