// Energierecht

KG Berlin zur Behandlung und Abrechnung von Stromdiebstahl zwischen Lieferant und Netzbetreiber

Das Kammergericht Berlin hat mit Entscheidung vom 12.07.2021 zur Behandlung und Abrechnung beim Stromdiebstahl Stellung bezogen. Sofern zwischen dem Stromlieferanten und dem Lieferkunden ein sog. all-inclusive-Stromlieferungsvertrag abgeschlossen worden ist und mit dem Lieferkunden vereinbart wurde, dass auch unter Umgehung von Messeinrichtungen verwendeter Strom (sog. Stromdiebstahl) als Lieferung anzusehen sei, ist nach Auffassung des Gerichts auch eine solche Entnahme auch im Verhältnis zwischen Stromlieferant und Netzbetreiber als netzentgeltpflichtige Belieferung der Entnahmestelle des Lieferkunden anzusehen. In der Folge kann der Netzbetreiber auch gegenüber dem Stromlieferanten die im Rahmen der Lieferung entstehenden Netzentgelte vom Stromlieferanten verlangen. Das Gericht führt zur Begründung u.a. an, dass die Überbrückung einer bestehenden Entnahmestelle nicht die Schaffung einer neuen Entnahmestelle im Sinne der StromNEV zur Folge hätte, soweit der Eingriff außerhalb des Eigentums des Netzbetreibers erfolge. (KG Berlin, Urt. v. 12.07.2021 - Az.: 2 U 48/18 EnWG)