Kundenanlage im EnWG
Das OLG Düsseldorf hatte über die Anforderungen einer #Kundenanlage im Sinne des § 3 Nr. 24a EnWG zu befinden. Das Gericht kam unter Berücksichtigung des Ausnahmecharakters der Vorschrift zu der Auffassung, dass die räumliche Zusammengehörigkeit eine durch innere Verbundenheit geschaffene räumliche Gebietseinheit voraussetze, die durch störende oder trennende Unterbrechung unterbrochen werde. Bezogen auf das Kriterium "unbedeutend für den Wettbewerb" ist bei der Einzelfallbetrachtung die Größe und das wirtschaftliche Gewicht unter Einfluss auf den durch #Regulierung geschaffenen unverfälschten Wettbewerb zu werten, sodass dass sie als Teil des natürlichen Monopols ebenfalls der Regulierung unterstellt werden müssen. 457 angeschlossene #Letztverbraucher seien in Ansehung der weiteren Umstände nicht mehr unbedeutend. (OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.06.2018 - Az.: VI-3 Kart 28/17 (V))