// Energierecht

Leitfaden der BNetzA ist nur eine Verlautbarung einer Behörde

Mit Urteil vom 03.05.2023 hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass, wenn der Letztverbraucher eine Stromerzeugungsanlage bereits vor dem 1.09.2011 als Eigenerzeugungsanlage betrieben hat und den so erzeugten Strom selbst verbraucht, es sich um eine (ältere) Bestandsanlage handelt mit der Folge, dass der mit ihr eigenerzeugte Strom nicht von der EEG-Umlage erfasst. Dies gilt unabhängig davon, ob die mit dem erzeugten Strom versorgten Verbrauchsstandorte schon vor dem gesetzlichen Stichtag aus der Eigenerzeugungsanlage versorgt wurden. Wortlaut, Historie, Systematik sowie Sinn und Zweck der Befreiungsregelungen geben keinen Anhalt für eine verbrauchsstandortbezogene Einschränkung. Ferner ist für die Gesetzesauslegung der ‚Leitfaden zur #Eigenversorgung‘ der Bundesnetzagentur aus Juli 2016 nicht verbindlich, denn er stellt weder eine Festlegung dar, noch hat er den Charakter einer Verwaltungsvorschrift. (OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.05.2023 – Az.: I-26 U 6/22)

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