Modultausch am selben Standort im EEG
Mit Hinweis vom 23. Juli 2019 (Az.: 2018/24) hat die Clearingstelle EEG/KWKG zur Auslegung und Anwendung des § 38b Abs. 2 Satz 1 EEG 2017, der eine Fiktion des Inbetriebnahmezeitpunkts von ersetzenden Solarmodulen an demselben Standort regelt, genommen. Unklar war bislang insbesondere die Auslegung des Standortbegriffs, dem jedoch beim Austausch von Solarmodulen eine entscheidende Rolle zukommt. Findet der Austausch eines Moduls nämlich am selben Standort statt und ist das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen der Vorschrift zu bejahen, so gilt der ursprüngliche Inbetriebnahmezeitpunkt auch für das ersetzende Modul fort, sodass die Solaranlage weiterhin von den (höheren) Fördersätzen, die zum Inbetriebnahmezeitpunkt galten, profitiert. Schließlich lässt der Hinweis eng umgrenzte Ausnahmefälle bei der Auslegung zu und schafft somit Sicherheit und Klarheit bei der Auslegung und Anwendbarkeit des § 38b Abs. 2 Satz 1 EEG 2017.