// Energierecht

Neue Erleichterungen für Repowering-Vorhaben 🍃

Nach fast einem Jahr Beratung hat der Bundestag im Juni die BImSchG-Novelle beschlossen. Auch im Bereich Repowering enthält das Gesetz zentrale neue Regelungen: 🔁 5-H-Regelung: Erweiterung von Abstands- und Zeitvorgaben Ausweitung des Anwendungsbereichs der Repowering-Vorschriften auf solche Anlagen, die innerhalb von 48 Monaten (statt wie bisher 24 Monaten) nach dem Rückbau der Bestandsanlage und im Abstand des maximal Fünffachen der Gesamthöhe der Anlage errichtet werden 🔁 Prüferleichterungen bei Änderung des Anlagentyps Bei Änderung des Anlagentyps in geringem Umfang (max. 8 Meter Abstand, 20 Meter Erhöhung, 8 Meter Rotordurchlauf-Verringerung) gelten verminderte Prüfungsanforderungen 🔁 Genehmigungsfiktion Repowering-Vorhaben zur Änderung des Anlagentyps und solche, die ohne bauliche Veränderung oder Austausch von Teilen erfolgen, gelten nach sechs Wochen als änderungsgenehmigt, wenn keine behördliche Entscheidung ergeht 🔁 Erleichterter Betreiberwechsel Es bedarf keiner Betreiberidentität zwischen den Betreibern der Bestands- und der Neuanlage. Fortan genügt eine Einverständniserklärung des Altbetreibers Die umfangreiche Novelle zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren bringt damit entscheidende Erleichterungen für das Repowering mit sich – wenn auch mit Vorbehalten. So werden sich die Erleichterungen insbesondere beim Austausch von Anlagen durch neue Modelle desselben Anlagentyps niederschlagen, die sich in Größe und Umfang nur geringfügig unterscheiden. Beim Wechsel auf größere Anlagentypen wird hingegen weiterhin ein neues BImSchG-Verfahren durchgeführt werden müssen. Auch die neuen Abstands- und Zeitvorgaben werden mangels Anpassung der §§ 245e Abs. 3 und 249 Abs. 3 BauGB für Windenergieanlagen außerhalb ausgewiesener Gebiete kaum zum Tragen kommen.

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