OLG Düsseldorf Beschluss vom 10.08.2022
Der 3. Kartellsenat des OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 10.08.2022, Az.: 3 Kart 117/21 entschieden, dass die Vertragskonformität des Verhaltens eines Netzbetreibers keiner umfassenden, den Zivilprozess ersetzenden, Überprüfung im Sinne des § 31 EnWG unterliegt, weil der Inhalt des Lieferantenrahmenvertrags durch Festlegungen der Bundesnetzagentur vorgegeben wird. Das besondere Missbrauchsverfahren dient nicht der umfassenden Klärung der schuldrechtlichen Auswirkungen von Verstößen gegen die von § 31 EnWG erfassten Bestimmungen. Hängt die Wirksamkeit einer Kündigung eines Lieferantenrahmenvertrags von wechselseitigen Zahlungsansprüchen und zivilrechtlich geprägten Vorfragen ab, ist eine Beurteilung solcher Punkte regelmäßig nicht tunlich, weil der Schwerpunkt des Streits gerade nicht die von § 31 EnWG erfassten Bestimmungen betrifft. Es ist maßgeblich, ob die Kündigung offensichtlich unwirksam bzw. in Schädigungsabsicht ausgesprochen wurde. Im Rahmen der Zulässigkeit ist die Begründungspflicht des § 78 Abs. 3 S. 1 EnWG zu beachten - gem. § 78 Abs. 4 EnWG ist anzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten wird, ob Abänderung oder Aufhebung beantragt wird und die Tatsachen und Beweismittel sind anzugeben. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.08.2022 – 3 Kart 117/21