OLG Düsseldorf zur Anforderungen eines gesonderten Gasnetznutzungsentgelts
Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 14.05.2020 entschieden, dass auch für ein gesondertes Netzentgelt nach § 20 Abs. 2 Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) es einer Vereinbarung zwischen dem Netzbetreiber des Gasnetzes und dem Netznutzer, wie dies auch bei individuellen Netzentgelten bei der Nutzung des Stromnetzes nach § 19 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) erforderlich ist. In Einzelfällen ist der Gasnetzbetreiber nach § 20 Abs. 2 GasNEV zur Vermeidung eines Direktleitungsbaus berechtigt, ein gesondertes Netzentgelt auf Grundlage der konkret erbrachten gaswirtschaftlichen Leistung berechnen. Jedoch sieht § 20 Abs. 2 GasNEV nach Auffassung des OLG Düsseldorf nicht ein im einseitiges Ermessen zugunsten des Netzbetreibers vor, sondern es bedarf einer entsprechenden Willensübereinstimmung. (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.05.2020 - Az.: 5 Kart 7/19 (V))