OLG Frankfurt zum Anspruch auf Abschluss eines Nutzungsvertrages nach § 46 Abs. 1 EnWG gegenüber der Gemeinde
Das OLG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 29.11.2022 entschieden, dass ein Energieversorgungsunternehmen, das keine Kundenanlage, sondern ein Energieversorgungsnetz betreibt (bestehend aus Umspannanlage und Niederspannungsleitungen mit Weiterverzweigungen) keinen Anspruch gem. § 46 Abs. 1 S. 1 EnWG auf Abschluss eines einfachen Wegenutzungsvertrages mit der Gemeinde hat. Im Rahmen der Prüfung, ob ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein Unternehmen gem. § 19 Abs. 2 GWB vorliegt, sind die Wertungen der §§ 1, 46 Abs. 1, 2 EnWG zu beachten. Die Gemeinden haben gem. § 46 Abs. 1 EnWG ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen. Die drei streitgegenständlichen Leitungen dienen der Versorgung von mehr als 250 Haushalten, die sich auf mehrere Einzelbauten verteilen und wo die Anbindung der einzelnen Letztverbraucher erst durch Weiterverzweigung in den einzelnen Mehrfamilienhäusern erfolgt, sodass auf Grund von Netzzuschnitt und Dimension die drei Leitungen nicht der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern dienen. (OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 29.11.2022 – Az.: 11 U 110/18 (Kart))