OLG München zur gesamtschuldnerischen Haftung einer Abrechnungsbilanzkreisinhaberin und einem stromkostenintensiven Unternehmen
Das OLG München hatte jüngst über eine gesamtschuldnerische Haftung der Inhaberin eines Abrechnungsbilanzkreises für die EEG-Umlagen nach dem EEG 2017 gemeinsam mit stromkostenintensiven Unternehmen gegenüber einem Übertragungsnetzbetreiber zu entscheiden und bejahte dies. Die jetzigen Sätze 5 und 6 des § 60 Abs. 1 EEG stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Intention des Gesetzgebers, den Übertragungsnetzbetreibern für die grundsätzlich aus § 60 Abs. 1 EEG resultierenden Ansprüche auf Zahlung der EEG-Umlage eine erweiterte Basis zur Durchsetzung und zugleich zur Fixierung der Anspruchshöhe zu verschaffen. § 60a EEG stelle demgegenüber eine Ausnahmeregelung zugunsten der Übertragungsnetzbetreiber dar, die einen Direktanspruch gegen bestimmte näher bezeichnete Letztverbraucher ermöglicht, aber nicht einer gesamtschuldnerischen Haftung entgegenstehe, sodass die Inhaberin eines Abrechnungsbilanzkreises gemeinsam mit dem EVU hafte. (OLG München, Endurteil v. 06.08.2020 – Az.: 3 U 873/20)