OLG Nürnberg zur Höhe des Entschädigungsanspruches bei verspäteter Netzanbindung von Offshore-Windparks
Das OLG Nürnberg (Beschl. v. 21.09.2020 – 3 U 1099/20) entschied unter Stützung des Urteils des LG Bayreuth, dass Betreiber von Windenergieanlagen auf See (Offshore Windenergie) bei verspäteter Netzanbindung einen Entschädigungsanspruch gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber auf einer Berechnungsgrundlage in Höhe von 19,4 ct/kWh besitzen. Denn die nach dem streitentscheidenden § 17e Abs. 2 S. 1, Abs. 1 S. 1 EnWG 2014, der auf § 19 EEG 2014 verwies und einen 90-prozentigen Entschädigungsanspruch begründete, war sowohl nach Wortlaut, Historie und Sinn und Zweck der Norm nicht – wie von der unterliegenden Beklagten gefordert – um 0,4 ct/kWh zu reduzieren. Eine solche Reduktion wurde erst mit der nachfolgenden Fassung des EnWG 2019 neu begründet.