Rückforderung von individuellen Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 StromNEV
Das OLG Düsseldorf hat am 27.11.2019 entschieden, dass die aufgrund der von der Europäische Kommission im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 108 AEUV mit Beschluss vom 28.05.2018 festgestellte Beihilferechtswidrigkeit der vollständigen Befreiung von Netznutzungsentgelten nach § 19 Abs. 2 StromNEV a.F. für die individuelle Netznutzung eines Letztverbrauchers der Rückforderung unterliegt. Die Höhe der Rückforderungsbeträge richtet sich nach der vor der Einführung der unions-rechtswidrigen Netzentgeltbefreiung herrschenden Privilegierungsregimes und entsprechen dem individuellen Netzentgelt, das der Netznutzer nach Maßgabe dieser Regelung hätte zahlen müssen. (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.11.2019 - Az.: 3 Kart 868/18 (V))