// Wirtschaftsrecht

Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten der Finanzbehörde

Der VIII. Senat des BFH hat mit seinem am 28.05.2020 veröffentlichten Urteil vom 14.01.2020 entschieden, dass § 129 AO, wonach die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen kann, nicht anwendbar ist, wenn dem Sachbearbeiter des Finanzamts ein Tatsachen- oder Rechtsirrtum unterlaufen ist oder er den Sachverhalt mangelhaft aufgeklärt hat. Das erstinstanzliche Finanzgericht Düsseldorf vertrat die Auffassung, dass das Finanzamt zur Berichtigung des Einkommensteuerbescheids berechtigt gewesen sei. Der BFH folgte dem nicht und gab dem Steuerpflichtigen recht. (BFH, Urteil vom 14.01.2020 - Az.: VIII R 4/17)