Steuerbefreiung gemäß § 9 StromStG – Deadline am 31. Dezember 2019
Erlaubnisse, die für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StromStG in der am 1. Juli 2019 geltenden Fassung des Stromsteuergesetzes erforderlich werden, gelten nach der in § 15 Abs. 3 StromStG neu geregelten Übergangsfrist bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StromStG ab dem 1. Juli 2019 auch ohne Antrag als widerruflich erteilt. Dies gilt jedoch nur dann, wenn bis zum 31. Dezember 2019 die nach § 9 Abs. 4 StromStG in Verbindung mit § 9 StromStV erforderlichen Anträge nachgereicht werden. Die Generalzolldirektion berichtete auf dem 10. Deutschen Energiesteuertag am 22. November 2019 in Berlin, dass von den ungefähr 40.000 Anträgen, die insofern gemäß § 9 Abs. 4 StromStG erwartet werden, bislang nur circa 1.200 Anträge eingegangen seien.Vor diesem Hintergrund empfehlen wir Ihnen dringend, Ihre konkrete Situation unverzüglich steuerlich zu prüfen, um die Frist, die am 31.12.2019 ablaufen wird, nicht untätig zu versäumen. Zwar kann der Betreiber der Anlage die Steuerbegünstigung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 a) StromStG auch als Steuerentlastung nach § 12c StromStV in Anspruch nehmen, dies gilt jedoch nicht in den Fällen von § 9 Abs. 1 Nr. 3 b) StromStG, so dass die Versäumung der Frist, die am 31.12.2019 ablaufen wird, im Einzelfall durchaus zu fatalen wirtschaftlichen Konsequenzen zu führen vermag.