// Energierecht

Transparenz bei der Preiserhöhung

Der BGH hat durch sein Urteil vom 6. Juni 2018 die Anforderungen an Preiserhöhungen von Strom in der Grundversorgung bei Verbrauchern weiter konkretisiert. Danach muss das Energieversorgungsunternehmen eine Gegenüberstellung sämtlicher in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 StromGVV aufgeführter Kostenfaktoren (u.a. Stromsteuer, Konzessionsabgabe, Umlagen/Aufschläge nach dem EEG und KWKG, Netzentgelte, Entgelte für die Betreiber von Energieversorgungsnetzen und für die Messstellenbetreiber sowie für die Messung, auf die Grundversorgung entfallender Nettokostenanteil) im Einzelnen auszuweisen und zwar vor und nach der Preisanpassung. Elemente, die nicht im Zusammenhang mit der Preiserhöhung stehen dürfen hierfür nicht herangezogen werden. (BGH, Urt. v. 06.06.2018 - Az.: VIII ZR 247/17)