// Energierecht

Verletzung des Vertrauensschutzgebot durch das WindSeeG

Das BVerfG entschied, das Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See (WindSeeG) eine teilweise mit dem allgemeinen Vertrauensschutzgebot des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG nicht vollständig vereinbare unechte Rückwirkung entfalte. Durch die mit dem Gesetz getroffenen Neuregelungen würden Verfahrenspositionen in unzulässiger entwertet. Zwar liege keine Verletzung des Eigentumsrechts aus Art. 14 GG, da die Verfahrenspositionen keine eigentumsrechtliche Position gewährten. Auch der Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG sei gerechtfertigt. Die unechte Rückwirkung des Gesetzes verletze jedoch nach Ansicht des BVerfG das allgemeine Vertrauensschutzgebot des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG unverhältnismäßig, da den Beschwerdeführerinnen kein finanzieller Ausgleich für ihre bereits getätigten Investitionen gewährt werde (BVerfG, Beschl. v. 30.06.2020 - Az.: 1 BvR 1679/17).