// Energierecht

Vollständige verbrauchsabhängige Kostenverteilung zulässig

Der BGH bestätigt mit Urteil v. 30.01.2019, dass im Rahmen eines Gewerberaummietverhältnisses eine alleinige Ermittlung und Verteilung der Heizkosten durch messtechnische Ausstattungen zur Verbrauchserfassung erfolgen könne. § 10 Heizkostenverordnung lässt gerade auch einen höheren verbrauchsabhängigen Anteil als für die Versorgung mit Wärme und Warmwasser vorgeschrieben zu. Dieser schützt vor einem höheren Grundkostenanteil, sodass bei einer Gewerberaummiete auch eine rein verbrauchsabhängige Kostenverteilung zulässig ist. (BGH, Urt. v. 30.01.2019 - Az.: XII ZR 46/18)