Wichtige Änderungen im Fernwärmerecht
Die Verordnung zur Umsetzung der Vorgaben zu Fernwärme und Fernkälte in der Richtlinie (EU) 2018/2002 sowie in der Richtlinie (EU) 2018/20011 vom 28.09.2021 sieht u.a. vor, dass eine Änderung der Preisanpassungsklausel nicht einseitig durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen und schafft damit zugunsten der Verbraucher Klarheit in dieser seit Jahren umstrittenen Rechtsfrage, die die gesamte Wärmebranche und mehrere Gerichte in den letzten Jahren beschäftigt hatten. Außerdem wird § 3 AVBFernwärmeV angepasst: zukünftig können Wärmekunden ohne Angabe von Gründen die vertraglich bestellte Leistung einseitig um 50 Prozent reduzieren. Daneben sind die Veröffentlichungspflichten von Fernwärmeunternehmen ab jetzt deutlich umfangreicher gestaltet. Gleiches gilt für die Abrechnungen, die neben den tatsächlichen Preisen und dem tatsächlichen Verbrauch der Kunden auch Informationen über die aktuellen und prozentualen Anteil der eingesetzten Energieträger, der mit dem Energiemix verbundenen Treibhausgasemissionen und die auf Wärme oder Kälte erhobenen Steuern und Abgaben ausweisen müssen. Preisgestaltung und Preisänderungsklauseln werden so für die Kunden nachvollziehbarer – und gegebenenfalls auch angreifbarer. Außerdem müssen neu installierte Messeinrichtungen ab sofort fernablesbar sein, bereits installierte Messeinrichtungen müssen bis Ende 2026 nachgerüstet werden.