Zeitgleichheit bei der Eigenversorung im EEG 2012
Das Landgericht Tübingen hat im Rahmen des Anwendungsbereiches des #EEG 2012 bestimmt, dass es für die #Eigenversorgung im Sinne des § 37 Abs. 3 Satz 2 EEG 2012 reiche, wenn die #Personenidentität zwischen Erzeuger und Verbraucher als auch die räumliche Nähe, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BFH, bestehe. Erst mit dem EEG 2014 trat der Grundsatz der Zeitgleichheit in Kraft und es ist nicht möglich, ihn auf die Vorgängerversionen des EEG zu übertragen, so dass eine jährliche Verrechnung zwischen Produktion und Verbrauch durchgeführt werden kann.(LG Tübingen, Urt. v. 14.09.2018 - Az.: 4 O 374/17)