Abfärbung von Verlusten aus gewerblicher Tätigkeit auf die im Übrigen vermögensverwaltende Tätigkeit einer GbR
Mit Urteil vom 30. Juni 2022, veröffentlicht am 27. Oktober 2022, hat der IV. Senat des BFH unter Aufgabe der im Urteil vom 12. April 2018, IV R 5/15, BFHE 261, 157, BStBl II 2020, 118, Rz 34 f. zu § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG a.F. vertretenen Rechtsauffassung entschieden, dass Verluste aus einer gewerblichen Tätigkeit (im Streitfall Verluste aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage) bei Überschreiten der sogenannten Bagatellgrenze einer Umqualifizierung der im Übrigen vermögensverwaltenden Tätigkeit einer GbR nicht entgegen stehen. Die seitwärts abfärbende Wirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 1 und Satz 2 Alternative 1 #EStG i.d.F. des #WElektroMobFördG (EStG n.F.) ist für gemischt tätige vermögensverwaltende Personengesellschaften nicht stärker einzuschränken, als dies bisher für gemischt tätige freiberufliche Personengesellschaften geschehen ist. § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 1 und Satz 2 Alternative 1 und § 52 Abs. 23 Satz 1 EStG n.F. sind verfassungsgemäß. BFH, Urteil vom 30. Juni 2022, IV R 42/19