
Energiespeicher
Speicher haben eine hervorgehobene Rolle im Energiesystem der heutigen Zeit unabhängig davon, ob nun Elektrizität, Wärme oder Gas gespeichert wird. Speicher erhöhen gerade bei einer auf Leitungssystemen beruhenden Energieversorgung die Flexibilität. Insbesondere wird durch den Einsatz von Speichern die Erzeugung und der Verbrauch voneinander entkoppelt und ein wesentlicher Beitrag für die Energiewende geleistet. Speicher können aufgrund ihrer Fähigkeit, sowohl die Ein- als auch Ausspeisung zu regulieren und auch für Multi-Use-Cases verwendet werden.
Im Bereich der Stromspeicher sind derzeit noch eine Vielzahl an Rechtsfragen ungeklärt. Das Energiewirtschaftsgesetz (kurz: EnWG) und das Erneuerbare-Energien-Gesetz (kurz: EEG) sowie darauf beruhende Verordnungen, wie bspw. die Stromnetzentgeltverordnung (kurz: StromNEV) oder die Stromnetzzugangsverordnung (kurz: StromNZV) enthalten keine klaren Regelungen oder ein aufeinander abgestimmtes System für Stromspeicher. Die baurechtliche Zulässigkeit von Batteriespeichern wird derzeit weder durch die Rechtsprechung behandelt noch ist das Thema durch eine einheitliche Genehmigungspraxis geprägt. Auch die Neuregelung für eine Eigenversorgung aus Stromspeichern im EEG enthalten derzeit noch eine Vielzahl von Unklarheiten. Hinzu kommen unterschiedliche, zu beachtende Regelungen, die durch die Bundesnetzagentur und zunehmend durch europäische Netzkodizes für die Bereitstellung von Regelenergie (Primärregelleistung (kurz: PRL), Sekundärregelleistung (kurz: SRL) und Minutenreserve (kurz: MRL)) konkretisiert wurden. Auch Gasspeicher unterliegen vergleichbaren Vorschriften des EnWG, wobei in der anwaltlichen Praxis regelmäßig langfristige Gaslieferverträge sowie Bilanzkreisverträge Gegenstand der Beratung sind.
Die Einbindung von Wärmespeicher in Nahwärme- bzw. Fernwärmenetze und in Kombination mit unterschiedlichen Erzeugungsanlagen (bspw. Solarthermie oder Kraft-Wärme-Kopplung) wird ebenfalls durch den Gesetzgeber beeinflusst. Neben dem Anschluss des Wärmespeichers sind insbesondere die Förderbedingungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (kurz: KWKG) oder die Anforderungen an die Wärmelieferung – sofern nicht lediglich die Bereitstellung von Kapazitäten erfolgt – der AVBFernwärmeV Gegenstand der rechtlichen Beratung.
Unsere Beratungsleistungen //
- Erstellung von Entscheidungsgrundlagen, insbesondere im Zusammenhang mit dem regulatorischen Rahmen auch aufgrund europäischer Rechtsentwicklung
- Entwicklung notwendiger vertraglicher Grundlagen, die für die Planung, Errichtung und Betrieb der Speicher erforderlich sind (Gestattungsverträge, Netzanschlussverträge, Vermarktungsverträge)
- Beratung im Zusammenhang unterschiedlicher Vermarktungsmöglichkeiten der Flexibilität
- Begleitung der Finanzierung
- Fragestellungen zum Netzanschluss, Einbindung in Kundenanlagen und geschlossener Verteilnetze
- Begleitung von und Unterstützung bei Baugenehmigungsverfahren
- Zusätzlich werden etwaige Hindernisse und Ansprüche gegenüber Dritten, bspw. Netzbetreibern, Übertragungsnetzbetreibern, Lieferanten etc. außergerichtlich (auch vor der Clearingstelle EEG KWKG oder der BNetzA) und gerichtlich vertreten.
Unsere Mandanten //
- Speicherbetreiber
- Technologiehersteller
- Projektentwickler
- Energiehändler und Energieversorgungsunternehmen
- Systemintegratoren
- Handwerksunternehmen
- Wohnungsbaugesellschaften
- Prüf- und Zertifizierungsunternehmen
- Institutionen aus Forschung und Entwicklung
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