// Publikation

Neue Veröffentlichung von Meltendorf & Schulze

„KWKG-Novelle 2025 – Übergangslösung durch neue Förderzeiträume“ von Meltendorf & Schulze
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// Windenergie

BGH Urteil vom 12. März 2025 (Az. XII ZR 76/24)

⚖️ Der BGH hat am 12. März 2025 (Az. XII ZR 76/24) ein wichtiges Urteil zur Gestaltung der Vertragslaufzeit bei Nutzungsverträgen für Windenergieanlagen gefällt: ⏳ Knüpfen die Parteien den Beginn der Vertragslaufzeit an ein ungewisses Ereignis – wie die Inbetriebnahme der letzten geplanten Windenergieanlage in einem Windpark – handelt es sich um eine aufschiebende Bedingung im Sinne des § 158 Abs. 1 BGB. Der Vertrag ist dann zwar bereits verbindlich geschlossen, die feste Vertragslaufzeit beginnt jedoch erst mit dem Bedingungseintritt. In diesem Fall ist die Laufzeit bis zum Eintritt der Bedingung unbestimmt und der Nutzungsvertrag kann grundsätzlich durch eine ordentliche Kündigung gemäß § 542 Abs. 1 BGB beendet werden. ❗ Praxisrelevanz des Urteils: Auch wenn der Vertrag vor Eintritt der Bedingung unbefristet ist, kann das ordentliche Kündigungsrecht (auch durch konkludente vertragliche Regelungen) wirksam ausgeschlossen werd…
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// Energierecht

❌😣Keine mitgezogene Privilegierung für Stand-Alone-Batteriespeicher

ℹ Die mitgezogene Privilegierung ermöglicht, dass ein nicht privilegiertes Vorhaben ausnahmsweise im Außenbereich zulässig ist, wenn es in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit einem privilegierten Vorhaben steht - z.B. mit einer PV- oder Windenergieanlage. 📖 Das privilegierte Vorhaben zieht das nicht privilegierte Vorhaben sozusagen hinter sich her. Man könnte auch sagen, das privilegierte Vorhaben nimmt das nicht privilegierte Vorhaben "Huckepack". Ähnlich wie eine 𝗡𝗲𝗯𝗲𝗻𝗮𝗻𝗹𝗮𝗴𝗲 muss sich der mitgezogene Teil dem privilegierten Hauptvorhaben unterordnen und diesem dienen. Daher können immer nur "𝗯𝗼𝗱𝗲𝗻𝗿𝗲𝗰𝗵𝘁𝗹𝗶𝗰𝗵𝗲 𝗡𝗲𝗯𝗲𝗻𝘀𝗮𝗰𝗵𝗲𝗻" mitgezogen werden - denn wer kann schon jemanden Huckepack nehmen, der doppelt so schwer ist wie man selbst. 🛑 Ein Stand-Alone-Batteriespeicher kann aus diesem Grund niemals eine mitgezogene P…
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// Energierecht

⁉️Privilegierung von Batteriespeichern im Außenbereich? Heute: Die „Dienlichkeit“

🔋 Batteriespeicher können o̲h̲n̲e̲ ̲B̲e̲b̲a̲u̲u̲n̲g̲s̲p̲l̲a̲n̲ ̲i̲m̲ ̲A̲u̲ß̲e̲n̲b̲e̲r̲e̲i̲c̲h̲ errichtet werden, wenn sie im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB „dienen“ - ein Begriff, der oft missverstanden wird. 📶 Die Energiewende stellt hohe Anforderungen an unsere Energieinfrastruktur. Viele Baubehörden fordern daher, dass Batteriespeicher ↯𝗻𝗲𝘁𝘇𝗱𝗶𝗲𝗻𝗹𝗶𝗰𝗵↯ sein müssen, um privilegiert genehmigt zu werden. Die dann meist durch die Baubehörde eingeforderte „Bescheinigung“ des Netzbetreibers wird jedoch kaum jemals ausgestellt, ist die Netzdienlichkeit doch kein statischer Zustand: Sie ändert sich laufend und stellt daher keine verlässliche Grundlage für die planungsrechtliche Privilegierung dar. Wenngleich Batteriespeicher u.a. in der Lage sind, Spitzenlasten zu glätten („Peak Shaving“) und insofern netzdienlich sein können, kommt es planungsrechtlich d…
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// Energierecht

📢 Batteriespeicheranlagen und Genehmigungen⚡🔋

Batteriespeicheranlagen spielen eine immer größere Rolle in der Energiewende. Doch wie sieht es eigentlich mit den erforderlichen Genehmigungen aus? 🔍 Kein BlmSchG-Verfahren nötig: Anders als oft vermutet, benötigen Batteriespeicheranlagen keine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Stattdessen ist in der Regel nur eine Baugenehmigung erforderlich. 🌳 Planungsrechtlicher Außenbereich: Die Erteilung einer Baugenehmigung im Außenbereich hängt von der Privilegierung des Batteriespeichers ab, was aktuell nicht einheitlich in allen Gemeinden bewertet wird. Es bestehen unterschiedliche Ansichten zur Einstufung von Batteriespeicheranlagen, weshalb hier Argumentationsgeschick gefragt ist. 📜 Bebauungsplan: In einigen Fällen kann ein Bebauungsplan die Zulässigkeit von Batteriespeicheranlagen regeln. Daher lohnt es sich, den Plan genau zu prüfen! 🏗️ Großspeicheranlagen: Bei großen Anlagen, insbesondere wenn…
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// Energierecht

Bürokratieentlastungsgesetz IV: Grundstücksnutzungs- und Gewerbemietverträge bald in Textform!

Der Bundesrat hat am 18. Oktober 2024 das "Vierte Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie" zugestimmt. Bereits am 26. September 2024 hatte der Bundestag das Gesetz verabschiedet. Ab dem 1. Januar 2025 treten wichtige Änderungen in Kraft: Das Schriftformerfordernis des § 550 BGB im Gewerbemietrecht wird durch das Textformerfordernis (§ 126b BGB) ersetzt. Somit ist in Zukunft der digitale Abschluss sowie die digitale Änderung von langfristigen Grundstücksnutzungs- und Gewerberaummietverträgen per E-Mail, PDF oder Messenger möglich. ⏳ Auf bereits bestehende Bestandsmietverhältnisse ist eine Übergangsfrist von zwölf Monaten anzuwenden, d.h. bis zum 1. Januar 2026 können diese Verträge bei Vorliegen eines Schriftformmangels weiterhin nach § 550 BGB ordentlich gekündigt werden. ❗ Zwar erscheint der Vertragsschluss in Textform nach § 126b BGB einfacherer und schneller. All…
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