// Energierecht

Anforderungen an die Umstellungsankündigung bei energetischer Sanierung

Mit der Entscheidung vom 20. Mai 2020 konkretisiert der BGH die Anforderung an eine Modernisierungsankündigung bei einer energetischen Sanierung nach § 555c Abs. 1 und § 555b Nr. 1 BGB. Es bedarf der Information des Mieters über diejenigen Tatsachen, die es ihm ermöglichen, in groben Zügen die voraussichtlichen Auswirkungen der Umsetzung der baulichen Maßnahme auf den Mietgebrauch abzuschätzen sowie, ggf. mit sachverständiger Hilfe, (überschlägig) vergleichend zu ermitteln, ob die geplanten baulichen Maßnahmen voraussichtlich zu einer nachhaltigen Energieeinsparung führen werden. Es muss hinreichend deutlich aus der Ankündigung hervorgehen, welche Arbeiten im Einzelnen beabsichtigt sind und inwieweit die baulichen Maßnahmen zu einer nachhaltigen Einsparung von Endenergie bezogen auf die Wohnung haben, wobei auch ein Berechnung bezogen auf den Gebäudekomplex ausreichen kann, wenn ein rechnerischer Rückschluss auf die konkrete Wohnung des Mieters möglich ist. (BGH, Urt. v. 20.05.2020 - Az.: VIII ZR 55/19)