Belegeinsicht bei Betriebskostenabrechnung auch außerhalb des Wohnungsmietrechts zu beachten
Der BGH hat jüngst mit einer Entscheidung vom 10.04.2019 festgestellt, dass ein Eigentümer eines Hausgrundstücks, der von dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks aufgrund vertraglicher Vereinbarung Heizenergie aus einer dort betriebenen, gemeinsam genutzten Heizungsanlage bezieht, nicht zur Leistung eines Nachzahlungsbetrags verpflichtet ist, solange keine Einsicht der der Jahresabrechnung zugrundeliegenden Belege gewährt wird. Diese sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB herleitende und aus dem Wohnungsmietrecht zu übertragende Sichtweise ist begründet, da bereits vor Zahlung des Nachzahlungsbetrages die Prüfung der Betriebskostenabrechnung bzw. Belegkontrolle ermöglicht werden solle. (BGH, Urt v. 10.04.2019 - Az.: VIII ZR 250/17)