Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 23.03.2022
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 23.03.2022 (Az.: 1 BvR 1187/17) entschieden, dass das Gesetz über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an Windparks in Mecklenburg-Vorpommern (BüGembeteilG) überwiegend mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Das Gesetz verpflichtet die Betreiber von Windenergieanlagen Windparks durch eine projektbezogene Gesellschaft zu betreiben und Anwohnerinnen und Anwohner sowie standortnahen Gemeinden mit dem Erwerb von Anteilen von mindestens 20 % dieser Gesellschaft oder von Sparprodukten eine Beteiligung anzubieten, um die Akzeptanz von neuen Windenergieanlagen zu verbessern und den Ausbau der Windenergie an Land zu fördern. Das BüGembeteilG unterfällt der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Teilbereich „Energiewirtschaft“) und Bundesgesetze entfalten keine Sperrwirkung nach Art. 72 Abs. 1 GG, insbesondere nicht das EEG infolge der Öffnungsklausel zugunsten weitergehender landesrechtlicher Regelungen gem. § 36g Abs. 5 EEG. Das Gesetz dient neben der Sicherung der Stromversorgung dem Klimaschutzziel gem. Art. 20a GG, indem durch den CO2- emissionsfrei erzeugten Strom der Verbrauch fossiler Energieträger unter anderem zur Stromgewinnung verringert werden kann. Die Pflichten des BüGembeteilG greifen zwar erheblich in die Berufsfreiheit des Vorhabenträgers ein, diese Beschränkung ist aber infolge der Gemeinwohlbedeutung gerechtfertigt und die Beteiligung ist unterhalb der Sperrminorität begrenzt. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23.03.2022 – 1 BvR 1187/17