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BFH entscheidet zur Haftung des Geschäftsführers nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

Der BFH hat mit Urteil vom 22.10.2019 zur Frage der Haftung des Geschäftsführers einer GmbH nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entschieden. Wird danach ein vorläufiger Insolvenzverwalter unter Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts bestellt, verbleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beim gesetzlichen Vertreter der GmbH. Der Geschäftsführer kann sich daher nicht allein mit der Behauptung entlasten, er habe angenommen, der vorläufige Insolvenzverwalter werde seine Zustimmung zur Abgabentilgung verweigern; hypothetische Kausalverläufe sind nicht zu berücksichtigen. Wegen der erhöhten Anforderungen an den Geschäftsführer in der Krise der GmbH ist im Regelfall eine solche Anfrage an den vorläufigen Insolvenzverwalter erforderlich, deren Nachweis dem Geschäftsführer obliegt. Nur bei konkreten und eindeutigen objektiven Anhaltspunkten für die Sinnlosigkeit dieser Anfrage kann auf diese verzichtet werden. (BFH Urteil v. 22.10.2019 - Az.: VII R 30/18)